Vereinssatzung

 

Deutscher Rasse Hunde Club

Diese Satzung wurde am 11 Dezember 2022 um 16:30 Uhr Erstellt.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen, Deutscher Rasse Hunde Club – DRHC und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister, trägt er den Zusatz – e.V.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Buxtehude Niedersachsen.
( 3 ) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland und
die Europäische Union.
( 4 ) Das Geschäftsjahr des Vereins, ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, und die Förderung
der Tierzucht (Hundezucht).
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
Beratung der Hundebesitzer/innen und anderen interessierten Personen, über
die Artgerechte Hundehaltung und Hundezucht.
Organisation und Durchführung von eigenen Zuchtschauen, Ausstellungen,
Leistungsprüfungen, Wurfabnahmen, Wurfstätten Kontrolle.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Generell ausgeschlossen: wird die Förderung bzw. Unterstützung von Qual und
Massenzuchten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die
unsere Satzung sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen
Zuchtbuchbestimmungen (ZBB) akzeptiert.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich per Post, E – Mail an den Vorstand
übermittelt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, kann der Antragsteller
Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, ab Zugang
des ablehnenden Bescheids, schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Über die Verleihung einer
Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Mit dem Tod des Mitglieds
2. Durch den freiwilligen Austritt

3. Durch die Streichung von der Mitgliederliste
4. Durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand, durch Einwurf Einschreiben per Post (maßgebend ist das Datum des
Posteingangs beim Verein) , zum Jahresende mit einer dreimonatigen
Kündigungsfrist. Bei später eingehende Kündigungen, ist der Austritt erst zum
Ende des folgenden Jahres möglich.
Erstmals ist eine Kündigung nach 2- jähriger Mitgliedschaft möglich.
Ein Mitglied kann, durch Beschluss des Vorstandes, von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem, seit der Absendung der
2. Mahnung, drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen
sind.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch den Beschluss des Vorstands ( einfache Mehrheit ) aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter
Setzung einer zweiwöchigen Frist, die Gelegenheit zur Rechtfertigung
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich, zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wurde von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist bis zum 31.Januar des laufenden
Geschäftsjahres auf dem Vereinskonto einzuzahlen.

Die Höhe des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgeschrieben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(a) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, am Vereinsleben aktiv teilzunehmen,
an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Leistungen vom Verein zu
erhalten (Ahnentafeln, Unterstützung in der Zucht, usw.)
(b) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten, seinen
Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten (bei Nichtzahlung des Beitrags,
ruhen alle Rechte bis zur Zahlung, ohne das dadurch die Zahlungspflicht
erlischt!)
den Zweck des Vereins zu fördern und Beschlüsse zu erfüllen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• Dem ersten Vorsitzenden
• Dem zweiten Vorsitzenden
• Dem Kassenwart

Im Innenverhältnis ist es möglich einen erweiterten Vorstand zu wählen / zu
berufen, mit den Funktionen: Richterobmann, Hauptzuchtwart und Beisitzer.
Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem
Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Lediglich im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Kassenwart
von ihrem Gemeinschaftlichen Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein und
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Neuwahl des
Vorstands, in ihrer Funktion.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, haben die verbleibenden
Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme,
ausgenommen Ehrenmitglieder, diese besitzen kein Stimmrecht.
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Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Diese Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen und muss, neben Name und Anschrift auch eine
Stimmrechtsweisung enthalten. Das Originalmit Unterschrift muss der
Mitgliedsversammlung vorliegen.
Ein Vereinsmitglied darf maximal 3 fremde Stimmen vertreten.
Die Briefwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr.
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands.
• Entlastung des Vorstands.
• Festsetzung der Höhe sowie der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
sonstiger Vereinszahlungen.
• Wahl der Mitglieder des Vorstands.
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
• Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags, sowie über die Beschwerde gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
In Angelegenheiten, die dem Zuständigkeitsbereich des Vorstands obliegen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand übermitteln.
Der Vorstand kann seinerseits, in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereichen, die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens alle 3 Jahre, bei Bedarf jedoch auch öfter, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen,
mit Angabe der Tagesordnung, einberufen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den
Versammlungsleiter, der ordentliches Vereinsmitglied sein muss.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Mitgliedsversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der dazugehörenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden. Der
Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahl
berufen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich/ geheim durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wocheneine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen, welche, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig ist.
Auf diesen Umstand ist in der neuen Einladung zur Mitgliederversammlung
deutlich hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltung bleiben daher
außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von
vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüssen ist ein Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung
2. Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
3. Die Zahl der anwesenden Mitglieder
4. Die Tagesordnung
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
6. Bei Wahlen, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
7. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu dokumentieren

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muss Einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter
Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10 und 11
entsprechend.

§ 13 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem
fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
Im Übrigen haftet der Vorstand mit einem Jahresmitgliedsbeitrag.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der im
§ 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste
Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Dies gilt auch für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an die Rettungshundestaffel Cuxland e.V. in 27616
Beverstedt, Martensreihe 6 A zwecks Verwendung: Ausbildung zu Such und
Rettungshunden.

Präambel
Der Verein unterstützt und fördert das gesetzliche und weit
darüberhinausgehende Schutzbedürfnis des Tieres bei der Haltung von Hunden
jeder Art (einschließlich Mischlingshunde). Besonderes Augenmerk wird bei der
Zucht von Rassehunden auf die Einhaltung aller tierschutzrechtlichen Belange
gelegt.

Die strenge Kontrolle der Zuchtarbeit von Vereinsmitgliedern, zur Vermeidung
von unkontrollierten Zuchten zum Nachteil der Hunde, ist wichtiger Bestandteil
der Vereinsarbeit.
Eine Ausbeutung von Rassehunden bleibt, entsprechend den
Zuchtbuchbestimmungen des Vereines, ausgeschlossen.

Diese Satzung wurde am 11 Dezember 2022 um 16:30 Uhr Erstellt.

1. Vorstand

Beate Suhr – Reimann
Lupinenkamp 11
21614 Buxtehude
Tel: 0170 1243841
E-Mail: info@drhc-buxtehude.com

Öffnungszeiten

Montag – Samstag
9:00 – 12:00 Uhr
und 15:00 – 18:00 Uhr
Sonntag: Geschlossen

1. Vorstand

Beate Suhr – Reimann
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21614 Buxtehude
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